Smart Meter für Mieter:innen – was sie bringen und was zu beachten ist

Stand:
Smart Meter sind eine Schlüsseltechnologie für das Gelingen der Energiewende. Auch für Mieter ist es wichtig zu wissen, was zu erwarten und beachten ist.
Smart Meter zeigt Mietern ihren Stromverbrauch an.
Auch viele Mieter:innen können in Zukunft ein Smart Meter in ihrer Wohnung vorfinden.

Das Smart Meter-Rollout ist in vollem Gange und in der Presse gibt es viele Diskussionen zu Vor- und Nachteilen dieser intelligenten Energiezähler. Auch wir beschäftigen uns mit diesem Thema, denn Smart Meter sind eine Schlüsseltechnologie für das Gelingen der Energiewende. In diesem Artikel informieren wir gezielt darüber, was Mieter:innen von diesen intelligenten Messsystemen erwarten können und was sie beachten sollten.

On

Smart Meter findet „Verbrauchsfresser“

Während der Smart Meter derzeit die Energieverbrauchswerte tages-, wochen-, monats- und jahresbezogen für Strom darstellt, sollen zukünftig auch andere Sparten wie Wärme, Wasser oder Gas abgebildet werden. Das aktuelle Smart Meter-Rollout und die damit verbundenen Einbaupflichten beziehen sich deshalb noch in erster Linie auf die Sparte Strom. Aber auch hier vereinfacht die genaue und unterjährige Abrechnung die Überprüfbarkeit der Rechnung. Außerdem ist der eigene Verbrauch dadurch besonders transparent und Einsparpotentiale werden deutlich.

Vor allem „Verbrauchsfresser“ wie etwa ineffiziente elektrische Haushaltsgeräte, aber auch Heizungen oder defekte Toilettenspülungen können schnell identifiziert werden, wenn die Geräte mit dem Smart Meter kommunizieren. So haben Verbraucher:innen die Möglichkeit, dem auf den Grund zu gehen, wenn ein Verbrauch plötzlich und grundlos viel höher ist als zum Beispiel noch im Monat davor.

Handelt es sich bei einem defekten Haushaltsgerät um ein mitvermietetes Gerät – wie einen Herd oder einen Kühlschrank – können Vermieter:innen kontaktiert und um einen Austausch gebeten werden. Besonders sinnvoll ist dies zum Beispiel bei kaputten Warmwasserboilern, die die Stromrechnung sonst enorm in die Höhe treiben können. Bei defekten Toilettenspülungen oder Heizungen sind Vermieter:innen auf jeden Fall zu kontaktieren. Möglicherweise kann sogar eine Mietminderung für den Zeitraum des Defektes geltend gemacht werden. Wichtig ist, diesen dann aber auch sofort beim Bekanntwerden anzuzeigen, am besten nachweisbar.

Werden alle Verbräuche – also Heiz- oder Fernwärme, Strom und Wasser – über einen Smart Meter gezählt, kann das Zählerkosten sparen. Ablesetermine oder Probleme durch geschätzte Rechnungen gibt es dann nicht mehr.

Variable Stromtarife

Schon heute besteht für Energielieferanten grundsätzlich eine gesetzliche Verpflichtung, lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife anzubieten, wenn dies für sie technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Zwar gelingt es den Stromversorgern zum Beispiel bei Nachtspeicherheizungen, doch für ein dauerhaftes Angebot von solch flexiblen Tarifen fehlt es zurzeit noch größtenteils an den entsprechenden Voraussetzungen.

Der vermehrte Einsatz von Smart Meter schafft nun genau diese technischen Voraussetzungen zum Angebot von variablen Tarifen. In unserem Artikel über die variablen Stromtarife erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen und Umsetzung sowie den Nutzen der flexiblen Preise.

Informationspflichten vor Einbau der Smart Meter

Bevor im Haus Smart Meter verbaut werden, muss der Messstellenbetreiber drei Monate vor dem geplanten Einbau der neuen Technik die Anschlussnutzer:innen (Mieter:innen),
die Anschlussnehmer:innen (Vermieter:innen), Anlagenbetreiber und gegebenenfalls dritte Messstellenbetreiber über den Einbau informieren. Etwa 14 Tage vor dem geplanten Umbau muss der Messstellenbetreiber noch einmal über den konkreten Termin informieren (dies ist auch über einen Aushang im Treppenhaus möglich).

Sofern sich der Zähler in der Wohnung befindet, müssten Mieter:innen den Zugang zur Wohnung gewährleisten. Wenn der vom Messstellenbetreiber angesetzte Termin nicht passt, muss mindestens ein Alternativtermin angeboten werden. Am besten setzt man sich hierfür direkt mit dem Messstellenbetreiber in Verbindung.

Freie Wahl des Messstellenbetreibers noch bis Ablauf des Jahres 2020

Mieter:innen hatten als Anschlussnutzer:innen der Smart Meter bis Ende des Jahres 2020 die Möglichkeit, einen eigenen Messstellenbetreiber frei auszuwählen. Dadurch konnten die einmaligen Kosten für den Einbau des Smart Meter sowie auch die jährlichen Grundkosten möglicherweise geringer ausfallen. Denn der grundzuständige Messstellenbetreiber muss sich an die vorgegebenen Preisobergrenzen halten. Ein selbst gewählter wettbewerblicher Messstellenbetreiber ist daran nicht gebunden.

Falls ein Umbau der Zählerkästen für den Einbau eines Smart Meter erforderlich ist, müssen diese Kosten von den Vermieter:innen getragen werden und können nicht im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf Mieter:innen abgewälzt werden. Denn Vermieter:innen sind als Anschlussnehmer:innen für die elektrische Anlage – einschließlich der Bereitstellung des Zählerplatzes hinter dem Netzanschluss – verantwortlich. Allerdings ist davon auszugehen, dass diese Kosten als Modernisierung gewertet werden und daher auf die Mieter:innen umgelegt werden können. 

Seit dem Jahr 2021 kann die freie Wahl eines Messstellenbetreibers für Mieter:innen eingeschränkt werden, wenn Vermieter:innen als Anschlussnehmer:innen bereits einen Messstellenbetreiber ausgewählt haben und dieser folgende drei Punkte erfüllt:

  • Alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom werden mit intelligenten Messsystemen ausgestattet.
  • Neben der Sparte Strom wird mindestens ein zusätzlicher Messstellenbetrieb aus den Sparten Gas, Heiz- oder Fernwärme für das Smart Meter-Gateway in Form eines Pakets angeboten.
  • Das Paket des Messstellenbetriebs darf für einzelne Anschlussnutzer:innen keine Mehrkosten im Vergleich zum vorherigen getrennten Messstellenbetrieb bedeuten.

Sofern Vermieter:innen von ihrem Auswahlrecht Gebrauch machen, können Mieter:innen von Vermieter:innen fordern, sich alle zwei Jahre zwei verschiedene Angebote für entsprechende Pakete einzuholen und den Mieter:innen vorzulegen. Dabei haben Vermieter:innen das Gebot der Wirtschaftlichkeit im Sinne ihrer Mieter:innen zu beachten.

Ein Widerspruchsrecht gegen den Einbau von Smart Meter durch den Messstellenbetreiber haben weder Mieter:innen noch Vermieter:innen.

Wunsch nach Einbau durch Mieter:innen

Bei wem kein Smart Meter vorgesehen ist und nur ein digitales Messsystem verbaut werden soll, kann sich auf Wunsch ein Smart Meter einbauen lassen. Vermieter:innen können dies nicht verbieten. Allerdings können Messstellenbetreiber den Einbau verweigern. Wenn ein Smart Meter auf Wunsch eingebaut werden soll, müssen die Kosten mit dem grundzuständigen oder wettbewerblichen Messstellenbetreiber verhandelt werden, die gesetzlichen Preisobergrenzen gelten hier nicht.

Der Umbau des Zählerkastens (falls erforderlich) kann dabei sehr kostspielig sein und diese Kosten müssen dann von Vermieter:innen nicht übernommen werden. Es ist also ratsam, sich vor einer solchen Entscheidung genau zu informieren und bestenfalls mehrere Angebote von Messstellenbetreibern einzuholen. 

Bitte beachten Sie auch den aktuellen Hinweis zum Smart Meter Rollout!

Um mehr zu den Themen der Digitalisierung Smart Meter, Smart Home und Blockchain zu erfahren, klicken Sie einfach hier!

Bitte beachten Sie den aktuellen Hinweis zum Smart Meter Rollout!

OVG NRW stoppt die Einbauverpflichtung für intelligente Messsysteme vorläufig.

Fragen oder Anregungen?

Dann hier entlang!

Logo Durchblick Energiewende

Zur Startseite

Verbraucher in der Energiewende

Gefördert durch:

Logo Durchblick