Messstellenbetreiber wechseln: Was Verbraucher:innen wissen müssen

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Generell haben Verbraucher einen Vertrag mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber. Doch sie können zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber wechseln.
Messstellenbetreiber_Wechsel_Auswahl
Verbraucher:innen können den Messstellenbetreiber wechseln, das Auswahlrecht ist mittlerweile aber eingeschränkt.

Der eigene Stromverbrauch wird über einen Zähler gemessen, der dem Messstellenbetreiber gehört. Sofern bisher kein separater Messstellenvertrag geschlossen wurde und auch im Vertrag mit dem Energielieferanten keine Regelungen zum Messstellenbetrieb aufgeführt sind (kombinierter Vertrag), besteht ein Messstellenvertrag mit dem „grundzuständigen“ Messstellenbetreiber. Dies ist in der Regel der Netzbetreiber vor Ort, der seine Grundzuständigkeit auch an ein anderes Unternehmen übertragen kann. Verbraucher:innen haben das Recht, zu einem anderen – also wettbewerblichen – Messstellenbetreiber zu wechseln. Wie ein Wechsel des Messstellenbetreibers erfolgt und was für allgemeine Vorschriften existieren, regelt das Messstellenbetriebsgesetz.

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Was macht der Messstellenbetreiber überhaupt?

Es ist wichtig zu wissen, dass der Messstellenbetreiber in der Regel der Eigentümer der verbauten Stromzähler im jeweiligen Haushalt oder Gewerbe ist. Entsprechend kümmert sich dieser um den Ein- und Ausbau sowie Betrieb und Wartung dieser Einrichtungen. Dazu zählt dann unter anderem das Ablesen des Zählers und die Übermittlung der Daten an den Stromlieferanten und dem Netzbetreiber. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist in der Regel der örtliche Netzbetreiber.

Auswahlrecht Messstellenbetreiber

Der Messstellenbetrieb muss nicht von dem grundzuständigen Messstellenbetreiber durchgeführt werden. Wenn sich ein:e Verbraucher:in aber für einen Wechsel zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber entscheidet, greifen die gesetzlich festgelegten Preisobergrenzen für den Einbau und Betrieb moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme nicht mehr. Dem wettbewerblichen Messstellenbetreiber steht es frei, höhere Preise für diese Produkte zu nehmen.

Für Endverbraucher:innen wäre das allerdings kein Anreiz, um den Betreiber zu wechseln. Interessant wird es für sie erst, wenn ein höherer Produktpreis auch mit einem Mehrwert, das heißt zusätzlichen Leistungen, verbunden ist. Demnach wird sich ein Wettbewerb zwischen den Messstellenbetreibern erst einstellen, wenn diese Mehrwerte über das Smart Meter zukünftig auch abgebildet werden können.

Seit dem Jahr 2021 wird zudem das vorrangige Auswahlrecht der Mieter:innen durch die Vermieter:innen eingeschränkt. Die/der Vermieter:in kann als sogenannter Anschlussnehmer dann den Messstellenbetreiber vorrangig unter der Bedingung auswählen, dass dieser folgende drei Punkte erfüllt:

  • Er muss alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen ausstatten.
  • Er muss neben der Sparte Strom mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb aus den Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme für das Smart-Meter-Gateway in Form eines Pakets anbieten.
  • Das Paket des Messstellenbetriebs darf für den einzelnen Anschlussnutzer keine Mehrkosten im Vergleich zum vorherigen getrennten Messstellenbetrieb bedeuten.

Übt die/der Vermieter:in ihr/sein Auswahlrecht aus, kann die/der Mieter:in wiederum verlangen, dass sein:e Vermieter:in alle zwei Jahre zwei verschiedene Angebote für entsprechende Pakete einholt und vorlegt.

Messstellenbetreiber wechseln

Beabsichtigt ein:e Mieter:in den Messstellenbetreiber zu wechseln, so muss dieses in Textform erklärt und dem aktuellen Messstellenbetreiber vorgelegt werden sowie folgende Punkte enthalten:

  • Name und Anschrift des Mieters,
  • Entnahmestelle mit Adresse, Zählernummer oder den Zählpunkt mit Adresse und Nummer,
  • Name und Anschrift des neuen Messstellenbetreibers,
  • Zeitpunkt, zu dem der Wechsel stattfindet.

Der Wechsel wird anschließend direkt und kostenfrei zwischen dem alten und dem neuen Messstellenbetreiber abgewickelt. Ein Geräteaustausch ist in der Regel nicht notwendig.

Bitte beachten Sie den aktuellen Hinweis zum Smart Meter Rollout!

OVG NRW stoppt die Einbauverpflichtung für intelligente Messsysteme vorläufig.

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