Mieterstrom und seine gesetzlichen Regelungen

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Mieterstrom wird in „geförderten“ und in „sonstigen“ Mieterstrom aufgeteilt. Hier behandeln wir die gesetzlichen Regelungen des geförderten Mieterstrom.
Mieterstrom_Gesetz_Regeln
Das Mieterstromgesetz teilt auf in geförderten und sonstigen Mieterstrom.

Mieterstrom kann in zwei Arten aufgeteilt werden: in den „geförderten“ und in den „sonstigen“ Mieterstrom. Im Folgenden wird der geförderte Mieterstrom mit seinen gesetzlichen Regelungen thematisiert. Welche genauen Rahmenbedingungen erfüllt sein müssen, damit es sich um den geförderten Mieterstrom handelt, wird im Artikel Mieterstrom und seine Voraussetzungen erläutert.

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Im Allgemeinen gilt der Mieterstromvertrag als ein Sondervertrag, dadurch haben die Mieter:innen die gleichen Rechte wie ein „normaler“ Sondervertragskunde. Aufgrund dieser gesetzlichen Sonderregelungen wird eine Teilnahme am Mieterstrom attraktiver. Ein Sondervertrag wird typischerweise aktiv mit einem Versorger abgeschlossen, dieser kann auch der Grundversorger sein. Dennoch wird man nicht Kundin oder Kunde in der Grundversorgung. Sondervertragskunden genießen unter anderem Rechte wie:

  • Anspruch auf ordnungsgemäße und nachvollziehbare Abrechnung
  • Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung
  • Recht auf Informationen (etwa zu Vertragsdauer, Kündigungsfristen usw.)
  • Anspruch auf angemessene Abschläge
  • Recht auf Anrufung der Schlichtungsstelle Energie nach §111b EnWG

Kopplungsverbot und Komplettversorgungspflicht

Im Weiteren herrschen gesetzliche Regelungen für den „geförderten“ Mieterstrom wie ein Kopplungsverbot. Dieses besagt, dass der Stromvertrag zum Beispiel nicht im Mietvertrag enthalten sein darf oder eine Bedingung für den Mietervertrag darstellt. Ein Mieterstromvertrag selbst darf nur eine Laufzeit von 12 Monaten besitzen und wird nur mit einem Versorger/Vertragspartner abgeschlossen.

Nach dem Energiewirtschaftsgesetz muss dieser Versorger/Vertragspartner eine Komplettversorgungspflicht einhalten. Das bedeutet, wenn die Photovoltaikanlage den Strombedarf der Mieterin oder des Mieters nicht decken kann, muss zusätzlich der Strombedarf durch Reststrom aus dem öffentlichen Stromnetz abgedeckt werden. Ein Mieterstromvertrag endet im Normalfall durch eine ordentliche Kündigung, aber kann auch automatisch durch einen Auszug aus der Mietwohnung erfolgen.

Letztlich ist noch wichtig zu wissen, dass der Mieterstrompreis in seiner Höhe gedeckelt ist. Dadurch muss der Mieterstrom-Tarif (Arbeits- und Grundpreis) mindestens 10 Prozent unter dem Grundversorgungstarif liegen. Ergänzend sollte noch hinzugefügt werden, dass es sich beim geförderten Mieterstrom nach den gesetzlichen Grundlagen um Solaranlagen mit einer maximalen installierten Leistung von 100 kWp handelt. Alle anderen Erzeugungsanlagen wie BHKW, Kleinwindanlagen, KWK-Anlagen oder Solaranlagen mit einer installierten Leistung über 100 kWp würden unter den sonstigen Mieterstrom eingeordnet werden. Gesetzliche Grundlagen für den geförderten Mieterstrom sind § 42a EnWG, § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG, §§ 21b, 21c und 23b EEG. Für den sonstigen Mieterstrom gelten die energiewirtschaftlichen und zivilrechtlichen Rahmenbedingungen.

Unterschiede geförderter und sonstiger Mieterstrom

Die nachfolgende Tabelle zeigt einen Vergleich der gesetzlichen Regelungen beim Mieterstrom.

Mieterstrom_Tabelle_Unterschiede

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