Wirksame Preisanpassungsklauseln

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Preisanpassungsklauseln bzw. Preisänderungsklauseln in Fernwärmeverträgen unterliegen nach der BGH-Rechtsprechung einem hohen Verbraucherschutz und damit hohen Anforderungen, es gilt daher für die Wirksamkeit einer solchen Klausel, diverse Kriterien zu erfüllen.

Preisanpassungsklauseln bzw. Preisänderungsklauseln in Fernwärmeverträgen unterliegen im Rahmen der AVBFernwärmeV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme) und der BGH-Rechtsprechung auch verbraucherschützenden Anforderungen. Die Wirksamkeit einer solchen Klausel soll folgende Kriterien erfüllen. Sie soll:

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  • transparent,
  • allgemein verständlich,
  • nachvollziehbar und überprüfbar, insbesondere hinsichtlich des Umfangs der auf den Kunden zukommenden Preiserhöhungen sein sowie
  • Kostensenkungen und Kostensteigerungen gleichwertig berücksichtigen.

Die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel wird danach beurteilt, inwiefern die Vorgaben aus § 24 Abs. 4* AVBFernwärmeV umgesetzt werden.

Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit der in Wärmelieferverträgen zumeist sehr komplexen mathematischen Formeln äußert der BGH nicht.

Im Jahr 2023 wurde ein im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erstelltes juristisches Gutachten veröffentlicht, das einen Überblick zur aktuellen Rechtsprechung sowie Vorschläge zur Verbesserung der komplexen Rechtslage liefert.

Ob die Anforderungen an Preisänderungsklauseln eingehalten werden, muss ein Gericht entscheiden. Ist dies nicht der Fall, wird sie als unwirksam erklärt, sodass auf ihrer Grundlage auch keine Preisanpassungen mehr vorgenommen werden können. Vorherige Preisanpassungen verlieren damit ebenfalls ihre Gültigkeit. Verbraucherinnen und Verbraucher können finanzielle Ansprüche in der Höhe geltend machen, die auf Basis der unwirksamen Klausel zu viel gezahlt wurden.

Daher kann es sinnvoll sein, bereits bei der ersten Preisanhebung Widerspruch einzulegen und auf die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel hinzuweisen. Hier gilt die sog. „Dreijahreslösung“ des BGH: In der Regel müssen Verbraucher innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung der Preiserhöhung widersprechen. Gleichzeitig sollte entweder erklärt werden, dass Zahlungen nur noch unter Vorbehalt geleistet werden oder man für seine Zahlungen nur den bisherigen Preis akzeptiert und Vorauszahlungen und Jahresrechnungen entsprechend anpasst.

Beide Wege haben Vor- und Nachteile. Bei der Zahlung unter Vorbehalt müssen etwaige Rückforderungsansprüche selbst (im Zweifel gerichtlich) geltend gemacht werden. Dabei ist die Verjährung im Auge zu behalten.

Bei der Zahlung der bisherigen Preise müssen Jahresrechnungen selbst korrigiert werden. Es kann zu Mahnungen, Inkassoforderungen, einem Mahnbescheid und/oder der gerichtlichen Geltendmachung der Differenz durch den Versorger kommen.

Der vzbv hat gegen Fernwärmeanbieter E.ON und Hansewerk Natur zwei Sammelklagen eingereicht, weil er die Preiserhöhungen dieser Versorger seit dem Jahr 2020 für rechtswidrig hält. Betroffene Verbraucher können sich ins jeweilige Klageregister eintragen um kostenlos an der Sammelklage teilzunehmen.

*§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV:

Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

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