Wirksame Preisanpassungsklauseln

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Preisanpassungsklauseln bzw. Preisänderungsklauseln in Fernwärmeverträgen unterliegen nach der BGH-Rechtsprechung einem hohen Verbraucherschutz und damit hohen Anforderungen, es gilt daher für die Wirksamkeit einer solchen Klausel, diverse Kriterien zu erfüllen.

Preisanpassungsklauseln bzw. Preisänderungsklauseln in Fernwärmeverträgen unterliegen nach der BGH-Rechtsprechung einem hohen Verbraucherschutz und damit hohen Anforderungen, es gilt daher für die Wirksamkeit einer solchen Klausel, alle der folgenden Kriterien zu erfüllen:

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  • Transparenz
  • Allgemeinverständlichkeit
  • Nachvollziehbarkeit
  • Erkennbarkeit des Umfangs der auf den Kunden zukommenden Preiserhöhungen
  • Überprüfbarkeit der Berechtigung von Preiserhöhungen
  • Verpflichtung zur Kostensenkung gleichwertig mit Berechtigung zur Kostensteigerung

Die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel wird danach beurteilt, inwiefern die Vorgaben aus § 24 Abs. 4* AVBFernwärme V (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme) umgesetzt wurden.

Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit der in Wärmelieferverträgen zumeist sehr komplexen mathematischen Formeln äußert der BGH leider nicht!

Aufgrund der hohen Anforderungen an Preisänderungsklauseln halten diese der gerichtlichen Überprüfung in der Regel nicht stand und werden als unwirksam erklärt. Ist eine Klausel unwirksam, können auf ihrer Grundlage auch keine Preisanpassungen vorgenommen werden.

Daher kann es sinnvoll sein, bereits bei der ersten Preisanhebung, Widerspruch dagegen einzulegen und auf die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel hinzuweisen. Gleichzeitig sollte entweder erklärt werden, dass Zahlungen nur noch unter Vorbehalt geleistet werden oder man für seine Zahlungen nur den bisherigen Preis akzeptiert und Vorauszahlungen und Jahresrechnungen entsprechend anpasst.

Beide Wege haben Vor- und Nachteile. Bei der Zahlung unter Vorbehalt muss man seine etwaigen Rückforderungsansprüche selbst (im Zweifel gerichtlich) geltend machen und dabei die Verjährung im Auge behalten.

Bei der Zahlung der bisherigen Preise, müssen Jahresrechnungen selbst korrigiert werden und es kann zu Mahnungen, Inkassoforderungen, einem Mahnbescheid und/oder der gerichtlichen Geltendmachung der Differenz durch den Versorger kommen.

*§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV:

Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen.)

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