45 Novellierung des EEG – Für Mieterstrom bleibt Verbesserungspotenzial!

Pressemitteilung vom
Die Novellierung des EEG aus dem September 2020 bleibt deutlich hinter ihren Möglichkeiten zurück. Die Änderungen führen nicht weit genug, um die Energiewende entscheiden voranzubringen. Der Mieterstrom wird weiterhin beschränkt, und auch eine klare Regelung zu den Stecker-Solargeräten fehlt.

Am 23.09.2020 hat das Kabinett der Bundesregierung die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen. Aus Sicht des Projektes „Verbraucher in der Energiewende“ bleibt die Gesetzes-Reform aber leider deutlich hinter ihren Möglichkeiten zurück. In der Novellierung, die zum Jahreswechsel in Kraft treten soll, werden vor allem Ausbauziele für die intensivere Nutzung von erneuerbarer Energie bestimmt. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, doch die Änderungen führen nicht weit genug, um die Energiewende entscheidend voranzutreiben.

On

Für eine erfolgreiche Energiewende müssen Verbraucher*innen im Mittelpunkt stehen, da Sie es sind, die den größten Teil dazu beitragen. „Um die erforderliche Akzeptanz auf Verbraucherseite herzustellen, sind eine faire Kostenverteilung, Versorgungssicherheit, Nachhaltigkeit, Bezahlbarkeit und die Möglichkeit zur Teilhabe zu gewährleisten. Hierfür müssen bisherige Regelungen reformiert oder neue Gesetze geschaffen werden“, so Julia Buchweitz, Juristin des Projektes „Verbraucher in der Energiewende“.

Angebot von Mieterstrom wird mehr beschränkt als gefördert!

Eines dieser Gesetze, welches nun reformiert werden soll, ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz. In der Neufassung des Gesetzes werden tatsächlich die Ausbauziele für mehr Strom aus erneuerbaren Energien bestärkt und der jährliche Zuwachs an Installationen einzelner erneuerbarer Energien (Ausbaupfad) angehoben. Doch gerade im Bereich der Photovoltaik bleiben die festgelegten Ausbaupfade weit hinter dem zurück, was für das Erreichen der Klimaschutzziele und den Ausbau von Mieterstrom erforderlich wäre.

„Aus Verbraucher- und Klimaschutzaspekten ist gerade die Ausweitung des Angebots an Mieterstrom besonders in Städten mit Mehrfamilienhäusern wichtig“, hebt Buchweitz hervor. Um eine Steigerung des bisher kaum vorhandenen Mieterstromangebotes zu erreichen, hält das Projekt „Verbraucher in der Energiewende“ eine Anhebung des jährlichen Zuwachs von Gebäude-Photovoltaik auf 10 GW statt derzeit 2,3 GW in der Gesetzes-Reform für dringend erforderlich. Dadurch würde das Angebot an Mieterstrom mehr gefördert und folglich auch wirtschaftlich attraktiver werden. Denn wenn der tatsächliche jährliche Zubau höher ausfällt als die festgelegten 2,3 GW, sinkt die Vergütung für den Solarstrom stärker als geplant. Liegt der Zuwachs unter der Planung, sinkt die Vergütung nicht so stark, stagniert oder steigt sogar.

Zudem muss eine Gleichstellung von Mieterstrom zu Eigenstrom der Hauseigentümer erfolgen, damit der wirtschaftliche Anreiz zum Angebot Mieterstrom weiter verstärkt wird.

Daneben ist es von großer Bedeutung, dass es auch Quartierslösungen geben darf. Denn dann kann Mieterstrom auch in der direkten Nachbarschaft und nicht nur allein im „unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ des Hauses, auf dem die Anlage installiert ist, verbraucht werden. Schließlich muss der bürokratische und rechtliche Aufwand, der mit dem Angebot von Mieterstrom verbunden ist, deutlich reduziert werden. Ansonsten bleibt es – so wie bisher – vor allem aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes unattraktiv. Zu begrüßen ist immerhin die Regelung, dass Mieterstrom nunmehr auch von dritten Dienstleistern geliefert werden kann.

Klare Regelungen zur Nutzung von Stecker-Solargeräten erforderlich!

Schließlich ist eine eindeutige und sinnvolle Regelung für die Verwendung von Stecker-Solargeräten wünschenswert. Diese Geräte können recht einfach selbst von Verbraucher*innen angeschafft und betrieben werden, um so einen Beitrag zur Energiewende zu leisten. Die derzeitigen bürokratischen Hürden und rechtlichen Unklarheiten stehen der Anwendung der Geräte aber entgegen.

Dies hätte durch die Gesetzes-Reform verbessert werden können. Etwa durch eine Einführung von Bagatellgrenzen im EEG. „Stecker-Solargeräte mit einer Leistung von unter 800 Watt erzeugen keine für das jeweilige Netz signifikanten Strommengen. Somit stellen sie eigentlich keine Stromerzeugungsanlagen dar, die wettbewerblich zu regeln sind “, erklärt die Juristin. Eine Anschlussgenehmigung vom Netzbetreiber oder eine Anmeldung bei der Regulierungsbehörde wären nicht erforderlich. Eine klare gesetzliche Regelung hierzu hätte für alle Seiten Sicherheit geschaffen.

Das Projekt „Verbraucher in der Energiewende“ begrüßt es sehr, wenn die Landesregierung Schleswig-Holstein sich auf Bundesebene erneut für die Energiewende einsetzt und der Gesetzesentwurf entsprechend überarbeitet wird.

Fragen oder Anregungen?

Dann hier entlang!

Logo Durchblick Energiewende

Zur Startseite

Verbraucher in der Energiewende

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Gefördert durch:

Logo Durchblick