37 Von der Mehrwertsteuersenkung profitieren und Energiekosten sparen

Pressemitteilung vom
Bis zum 31. Dezember 2020 gilt die von 19 % auf 16 % reduzierte Mehrwertsteuer. Und natürlich soll sich das nicht nur beim Einkaufen im Supermarkt oder im Fachgeschäft auszahlen. Auch beim Energieverbrauch kann die Senkung zu einem ordentlichen Ersparnis führen.

Wenn die Tage wieder kürzer und kälter werden bedeutet das auch, dass wir in der Regel mehr Strom verbrauchen und auch mehr heizen müssen. Durch die Mehrwertsteuersenkung um 3 % können Verbraucher*innen hier sparen. Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein empfiehlt, die Zähler abzulesen!

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Beim Einkaufen im Supermarkt oder im Fachgeschäft ist die Senkung der Mehrwertsteuer von bisher 19 % auf 16 % angekommen und macht sich durch ungewöhnliche Preise oder spätestens auf dem Kassenbon bemerkbar. Beim Energieverbrauch ist die Ersparnis zwar nicht so direkt spürbar, aber natürlich gilt die noch bis zum 31. Dezember diesen Jahres reduzierte Steuer grundsätzlich auch hier.

Unterschiede bei der Energiequelle

„Leider kommt es wie so oft auf die Regelungen des Vertrages und auch auf die Energiequelle an, ob und wie man von der Steuersenkung profitieren kann“, weiß Julia Buchweitz, Juristin vom Projekt „Verbraucher in der Energiewende“. Denn es ist zwischen Fernwärme, Strom und Gas zu unterscheiden.

Bei der Nutzung von Nah- oder Fernwärme wird der Verbrauch jeweils zeitanteilig errechnet. Damit hier nicht zu Ungunsten der Verbraucher*innen geschätzt wird, ist es empfehlenswert, den Zählerstand am 31. Dezember diesen Jahres abzulesen und gut zu dokumentieren – z.B. durch ein Foto des Zählers zusammen mit der aktuellen Tageszeitung.

Energievertrag beachten!

Bei (Mieter-)Strom- und Gasverträgen kommt es darauf an, was im Vertrag geregelt wurde. Ist eine zeitanteilige Berechnung vereinbart, verhält es sich wie bei der Fernwärme: Es werden die Verbräuche zu den jeweiligen Daten geschätzt, wenn kein Nachweis des tatsächlichen Zählerstandes des Tages vorliegt.

Wurde keine zeitanteilige Berechnung geregelt, darf der Versorger bei allen Rechnungen zwischen Juli und Dezember 2020 nur die 16-prozentige Mehrwertsteuer für den Rechnungsbetrag ansetzen. „Es spielt dann keine Rolle, dass in den Abrechnungszeitraum auch die Monate fallen, in denen die Mehrwertsteuersenkung noch nicht galt. Dennoch empfehlen wir, auch in diesen Fällen Strom- und Gaszähler abzulesen und zu Beweiszwecken ein Foto zu machen“, rät die Juristin.

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