Anschluss- und Benutzungszwang

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Anschluss und Benutzungszwang ist eine kommunalrechtliche Bestimmung aus der jeweiligen Gemeindeordnung.
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Anschluss und Benutzungszwang ist eine kommunalrechtliche Bestimmung aus der jeweiligen Gemeindeordnung. Durch sie dürfen Gemeinden den Anschluss an eine gemeindliche Einrichtung wie etwa an ein Fernwärmenetz vorschreiben. Die Rechtsgrundlage hierfür liegt für Schleswig-Holstein in § 17 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein. Voraussetzung für den Anschluss- und Benutzungszwang ist danach, dass er der Gesundheit und dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens dient („Gemeinwohl“ oder "Volksgesundheit"). Der Anschluss- und Benutzungszwang der Gemeinden kann auch aus Gründen des allgemeinen Klimaschutzes erlassen werden, § 16 EEWärmeG. Mithin muss ein öffentliches Bedürfnis bestehen.

Zur Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwanges muss der Ortsgesetzgeber eine Satzung erlassen. Vor Erlass einer solchen Satzung muss er das Für und Wider eines solches Zwanges genau abwägen.

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